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Die Verordnung hat die Länderversionen nicht abgeschafft

Eine Bestellseite muss in Wien nicht dasselbe zeigen wie in Mailand, auch wenn beide Male dieselbe Adresse aufgerufen wird. Dass sie es müsste, ist eine verbreitete Annahme. Sie stimmt nur für einen Teil des Netzes. Die europäische Geoblocking-Verordnung hat Länderversionen, Weiterleitungen und abweichende Konditionen nicht abgeschafft; sie untersagt einzelne, genau benannte Praktiken. Wer den Unterschied kennt, sieht einer gesperrten Seite schneller an, ob dahinter ein Rechtsverstoß steht oder schlicht die Grenze eines Marktes. Davon hängt ab, ob eine Beschwerde überhaupt einen Adressaten hat.

Adresse, Karte, IP und Telefonnummer zeigen das Herkunftsland

Woran ein Anbieter erkennt, aus welchem Land jemand kommt, ist technisch unspektakulär. Die deutsche Bundesnetzagentur, die in Deutschland für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig ist, nennt als Beispiele vier Merkmale: die Adresse, die zum Bezahlen genutzte Kreditkarte, die IP-Adresse und die Telefonnummer. Daraufhin kann der Anbieter seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Erkennen und Sperren sind zwei getrennte Schritte, und die Verordnung setzt beim zweiten an.

Entscheidend ist der Markt, auf den ein Angebot zielt

Die Verordnung (EU) 2018/302 richtet sich gegen die ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung, und zwar innerhalb des Binnenmarkts. Maßgeblich ist, auf welchen Markt ein Angebot ausgerichtet ist. Sichtbar wird das an Angeboten, die auf einen einzelnen Markt außerhalb der EU zugeschnitten sind: Automaten- und Tischspiele werden etwa bei 7melons Casino gespielt. Das Angebot ist für den Schweizer Markt gemacht, und die Schweiz gehört nicht zum Binnenmarkt. Ausschlaggebend ist hier aber schon der Gegenstand: Glücksspiel mit geldwertem Einsatz ist von der Verordnung ausdrücklich ausgenommen, eine gesperrte oder abweichende Oberfläche in diesem Fall also kein Verstoß gegen sie.

Die Verordnung stellt genau drei Pflichten auf

Drei Pflichten benennen die Artikel 3 bis 5 der Verordnung: freien Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, freien Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und gleiche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang. Wer dagegen verstößt, begeht in Österreich eine Verwaltungsübertretung. Für die Wienerin, die eine in Mailand betriebene Seite aufruft, heißt der erste Punkt: Allein wegen ihres Wohnorts darf die Oberfläche ihr nicht verschlossen bleiben. Bestellt die Wienerin tatsächlich über die italienische Seite, gelten für sie die Preise und Konditionen der dortigen Kundschaft. Diesen Erkennungsmerkmalen stehen also drei ausdrücklich benannte Pflichten gegenüber. Unterschiedliche Preise je Länderversion bleiben erlaubt; ein allgemeiner Anspruch darauf, überall denselben Preis zu sehen, steht nirgends darin.

Zahlreiche Ausnahmen begrenzen die Reichweite

Begrenzt wird die Reichweite zusätzlich durch Ausnahmen. „Die Geoblocking-Verordnung und die Dienstleistungsrichtlinie haben zahlreiche Ausnahmen“, hält die Bundesnetzagentur auf ihrer Verbraucherseite fest. Der bekannteste Alltagsfall gehört gar nicht hierher: Einschränkungen bei audiovisuellen Diensten fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1128, der sogenannten Portabilitätsverordnung. Wer eine Serie im Ausland nicht abrufen kann, hat es also mit einem anderen Regelwerk zu tun.

Ob es dabei bleibt, ist offen. Die EU-Kommission führte vom 6. Oktober 2025 bis 5. Januar 2026 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Wirksamkeit durch. In einer früheren Sondierung zur selben Frage gingen über 500 Rückmeldungen ein, größtenteils von Unternehmen. Sie betrafen vor allem eine Ausweitung auf audiovisuelle Dienste. Zur Debatte steht damit die Reichweite der Verordnung.

Zuständigkeiten und Schutzregeln folgen dem Zielmarkt eines Angebots

Der Alltag trennt diese Regelwerke nicht, denn Einkauf, Buchung und Unterhaltung laufen über dieselben Geräte. Wie lange die täglich laufen, hat der Beitrag über Bildschirmzeit und Bewegung für Österreich zusammengetragen. Rechtlich hängt jedes einzelne Angebot an dem Markt, für den es gemacht ist, samt dessen Zuständigkeiten und Schutzvorschriften. Dazu gehört der Spielerschutz: Glücksspiel bleibt Unterhaltung mit Verlustrisiko, und wer sich Grenzen setzen will, kann bei einem Anbieter des jeweiligen Zielmarkts ein Einzahlungslimit festlegen oder sich sperren lassen. Ein Verweis darauf ordnet ein und ist weder Empfehlung noch Aufforderung. Beim Bestellen im Ausland stellt sich dieselbe Frage in anderer Form, nämlich die nach dem Recht, das für den Anbieter gilt.

In Österreich verfolgen die Bezirksverwaltungsbehörden Verstöße

Wer in Österreich auf eine gesperrte Oberfläche oder auf abweichende Zahlungsbedingungen stößt, hat einen Beschwerdeweg. Zuständige Strafbehörden sind die Bezirksverwaltungsbehörden, also die Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister und in Wien der Magistrat der Stadt Wien. Für grenzüberschreitende Fälle nennt die EU-Kommission zusätzlich das Europäische Verbraucherzentrum Österreich in Wien als Anlaufstelle. Beide Wege setzen voraus, dass die Verordnung auf den Fall überhaupt anwendbar ist. Ob eine Beschwerde Aussicht hat, entscheidet sich also zuerst daran: ob die Dienstleistung nicht unter eine der Ausnahmen fällt und ob sich das Angebot an Kundinnen und Kunden im Binnenmarkt richtet. Der Sitz des Anbieters ist dabei nicht der Prüfstein, er bestimmt aber mit, welche Behörde tätig werden kann. Fehlt diese Ausrichtung, ist die gesperrte Seite die Grenze eines Angebots, das für ein anderes Land gemacht wurde. Diesen Unterschied vorher zu erkennen, erspart den Gang zur Behörde.

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